Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand Juli 2003)
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten folgende Bedingungen:
1. Wir erkennen ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen an.
DIENSTLEISTUNGEN
2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse und
Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Hannes Wappl, Video &
Multimediaproduktion und sind alleine für den Inhalt der Verträge mit dem Auftraggeber
maßgeblich. Abweichende Regelungen und insbesondere abweichende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur durch schriftliche Bestätigung des
Auftragnehmers wirksam. Die Entgegennahme von Aufträgen jeglicher Art gilt in jedem
Fall als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen
eines Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden.
3. Der Auftraggeber versichert die Urheber- und Leistungsschutzrechte von den
Berechtigten und insbesondere von der Verwertungsgesellschaft (z.B. GEMA, Austro
Mechana) für die in Auftrag gegebene Videoarbeit (Filmen, Schnitt, Weiterverarbeitung,
Kopien) eingeholt zu haben. Dies betrifft sämtliche verwendeten Film-,Video- und
Fotoaufnahmen sowie die benutzten Texte, Choreographien, Schriften, Bilder und Musik.
Bei Verletzungen von Urheber-, Leistungsschutz-, Nutzungs- oder Vervielfältigungsrechten
hält der Auftraggeber Hannes Wappl Video & Multimediaproduktion im Innenverhältnis
vollständig frei. Gew.hrleistungsansprüche an Hannes Wappl Video &
Multimediaproduktion sind ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber nicht grobe
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers nachweist.
4. Allgemeine Videoarbeiten werden innerhalb von 7 Arbeitstagen erledigt, falls nicht
besondere Umstände dies verhindern. Dies betrifft Videoüberspielung Super 8,
Videokopierarbeiten usw. Ausgenommen davon sind jedoch Videoproduktionen.
Schadensersatzansprüche infolge einer verspäteten Lieferung sind ausgeschlossen.
5. Bei Beschädigung oder Verlust des überlassenen Materials durch Verschulden des
Auftragnehmers , wird nur das Rohmaterial (Videoleerkassetten, Super 8-Material, usw.)
ersetzt. Für einen ausreichenden Versicherungsschutz des angelieferten Materials oder
des von uns versandten Materials hat der Auftraggeber selbst zu sorgen. Alle
Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
6. Die Versandform richtet sich nach Wunsch des Auftraggebers.
7. Unsere Arbeiten werden als Nachnahmesendungen oder bei fest vereinbartem Preis
gegen Vorausbezahlung ausgeliefert. Bei gewerblichen Kunden mit Kundennummer liefern
wir gegen Rechnung. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Bei
berechtigten Reklamationen behalten wir uns Nachbesserungen oder Erstattung des
Rechnungsbetrages vor. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, dass durch Überspielung und Bearbeitung
des uns überlassenen Materials keine Rechte Dritter verletzt werden.
PRODUKTION
9. Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des
Produktionsvertrages.
10. Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt
aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten
Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich
niedergelegten Bedingungen. Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten
Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in
seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern
dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung
des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem
zurückverlangt werden.
11. Im Produktionsvertrag ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete,
Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.
12. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und
vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu unterrichten.
Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine
Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.
13. Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen
Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile,
so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die
Geltendmachung berechtigter M.ngelrügen handelt. Hannes Wappl TV und
Videoproduktion hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich
über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
14. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films .nderungswünsche, so hat er dies
schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen
vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
15. Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits
genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten, die zu
Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, eingebracht werden,
bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines
Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend
gemacht werden.
16 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation, Packshot bzw.
Titeländerung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
17. Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag
abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber
auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw.
vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch bzw. ein vor bestehendes Filmwerk vom
Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle
Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.
HAFTUNG
18. Der Auftragnehmer sorgt , soweit das angeliefert Material des Auftragnehmers es
zulässt, ein technisch fehlerfreies Produkt abzuliefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich
die Ware bzw. Produktion (CD-ROM, DVD, Filmwerk, Videokassette) innerhalb von 48
Stunden bzw. nach Vereinbarung, genauestens zu prüfen um es danach freizugeben.
Weitere Änderungen nach dieser Freigabe werden in Rechnung gestellt.
19. Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung
unmöglich macht, so hat Hannes Wappl Videoproduktion nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitige
Fertigstellung des Films, die weder von Hannes Wappl Videoproduktion noch vom
Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag.
Die bisher erbrachten Leistungen zzgl.HU werden jedoch verrechnet.
20. Sachmängel, die vom Auftragnehmer anerkannt werden, sind vom Auftraggeber zu
beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder
seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Auftragnehmer nach fruchtlosem
Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzlichen Frist von
mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt,
die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur
fälligen Zahlungen geleistet worden sind. Die vom Auftragnehmer gelieferte Software (via
CD-ROMs, oder Internet) wird mit einen aktuellen Virenschutzprogramm nach besten
Gewissen getestet, jedoch erfolgt der Einsatz auf eigene Gefahr des Kunden, da
eventuelle Viren die vom Virenscanner (aktueller Stand) nicht erkannt werden, nie
auszuschließen sind.21. Der Auftragnehmer haftet nicht für Rechtsverletzungen die von
ihm während der Herstellung verursacht werden, auch wenn diese der Auftraggeber durch
Unwissenheit verschuldet hat
22.Der Auftraggeber erklärt weiters sämtliche Genehmigungen eingeholt zu haben, um die
in Auftrag gegebene Produktion beispielsweise: für Drehorte, Lokale usw. durchführen zu
können. Bei Auftragsproduktionen behält sich der Auftragnehmers auch das Recht ein, die
Produktion oder Auszüge davon für Eigenwerbung zu nutzen.
23. Die Haftung, bei der grobe Fahrlässigkeit dem Auftragnehmer nachgewiesen werden
kann, beschränkt sich maximal auf die Auftragssumme.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / KOSTEN
24 . Bei Stornierung einer Auftragsfilmproduktion wird bis zu vier Wochen vor Beginn der
Dreharbeiten eine Stornierungsgebühr von 30% des Produktionsvolumens der
Dreharbeiten fällig, bis zwei Wochen eine Gebühr von 50% und ab zwei Wochen 100%.
Weiters behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, bei Verzögerung der
Auftragsfertigstellung seitens des Auftraggebers, die bisherigen geleisteten Arbeiten und
sonstigen entstandenen Kosten, die vom Auftragnehmer vorfinanziert wurden, noch vor
Fertigstellung der Produktion in Rechnung zu stellen.
25. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen behält sich der
Auftragnehmer das Recht vor, aus dem Produktionsvertrag oder Auftrag auszusteigen .Es
besteht kein Anspruch auf Zahlungsleistungen des Auftragnehmers für etwaige
entstandene Kosten des Auftraggebers.
26. Bei Gerätevermietung besteht kein Versicherungsschutz der Geräte. Die Geräte
müssen vom Mieter selbst versichert werden. Der Betrieb des gemieteten Gerätes besteht
auf eigene Gefahr. Gew.hrleistungsansprüche an Hannes Wappl TV- und
Videoproduktion infolge eines Schadens des gemieteten Gerätes sind
ausgeschlossen.
27. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den
kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten
werden in Rechnung gestellt.
28. Wenn der Auftraggeber im Namen einer Firma einen Auftrag an Hannes Wappl TV- und
Videoproduktion erteilt, ist eine Kostenübernahme-Erklärung seitens dieser Firma
zu erfolgen. Bei Nichtübernahme der Rechnungskosten wird die Rechnung auf den
Originalbesteller umgeschrieben und muss von Ihm sofort bezahlt werden.
URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
29. Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten
akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle
erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen, wenn sie bei einer
Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen
Vervielfältigungs-,Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die
auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.
30. Bei Auftragsproduktionen behält sich der Auftragnehmer Hannes Wappl das
Urheberrecht ein, falls nicht anderes schriftlich vereinbart wurde.
31. Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen
Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem
Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.
32. Bei speziellen Angeboten oder Spezialpreisen kann Hannes Wappl TV- und
Videoproduktion von seinem Urheberrecht und Nutzungsrecht Gebrauch machen,
Teile aus der Produktion für andere Projekte zu verwenden.
33. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur
Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und
der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich
ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser
abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion
anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
34. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich
vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von
Hannes Wappl TV- und Videoproduktion vorgenommen werden.
35. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmwerkes außerhalb der im
Produktionsvertrag genannten Länder und Zeiträumen der Produktionsfirma unverzüglich
zu melden.
36. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das
Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das
Restmaterial Hannes Wappl TV- und Videoproduktion.
37. Hannes Wappl TV- und Videoproduktion verpflichtet sich, das Original-, Bild- und
Tonmaterial des gelieferten Werkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die
Aufbewahrungsfrist beträgt bei Spots zwei Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen
fünf Jahre.Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter
schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung gegen Kostenersatz zu fordern.
38. Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den
Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk bei Hannes Wappl TV- und
Videoproduktion oder bei einer von ihr beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.
39. Hannes Wappl TV- und Videoproduktion ist berechtigt, Firmennamen und
Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Hannes Wappl TV- und
Videoproduktion hat weiters das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben
und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu
lassen.
40. Falls mehrere Auftraggeber Hannes Wappl TV- und
Videoproduktion den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten,
welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber Hannes Wappl TV- und
Videoproduktion Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat.
Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der
endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
41. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.
42. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des
Produzenten zuständige Gericht vereinbart.
43. Die Nichtigkeit eines dieser Punkte setzt die Gültigkeit der übrigen nicht außer Kraft.
AGBs akzeptiert am _____________________
Unterschrift des Auftraggebers ______________________________