IMAGEFILME, TV WERBUNG, THEATER- UND KONZERTAUFZEICHNUNGEN, ENTWICKLUNG- UND PRODUKTION KOMPLETTER TV-FORMATE, MEHR-KAMERA AUFZEICHNUNGEN MIT MOBILER LIVE-REGIE, VERMIETUNG VON  SCHNITTPLÄTZEN, GREEN-SCREEN STUDIO


Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand Juli 2003)

Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten folgende Bedingungen:

1. Wir erkennen ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen an.


DIENSTLEISTUNGEN

2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse und

Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Hannes Wappl, Video &

Multimediaproduktion und sind alleine für den Inhalt der Verträge mit dem Auftraggeber

maßgeblich. Abweichende Regelungen und insbesondere abweichende

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur durch schriftliche Bestätigung des

Auftragnehmers wirksam. Die Entgegennahme von Aufträgen jeglicher Art gilt in jedem

Fall als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen

eines Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich

bestätigt werden.

3. Der Auftraggeber versichert die Urheber- und Leistungsschutzrechte von den

Berechtigten und insbesondere von der Verwertungsgesellschaft (z.B. GEMA, Austro

Mechana) für die in Auftrag gegebene Videoarbeit (Filmen, Schnitt, Weiterverarbeitung,

Kopien) eingeholt zu haben. Dies betrifft sämtliche verwendeten Film-,Video- und

Fotoaufnahmen sowie die benutzten Texte, Choreographien, Schriften, Bilder und Musik.

Bei Verletzungen von Urheber-, Leistungsschutz-, Nutzungs- oder Vervielfältigungsrechten

hält der Auftraggeber Hannes Wappl Video & Multimediaproduktion im Innenverhältnis

vollständig frei. Gew.hrleistungsansprüche an Hannes Wappl Video &

Multimediaproduktion sind ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber nicht grobe

Fahrlässigkeit des Auftragnehmers nachweist.

4. Allgemeine Videoarbeiten werden innerhalb von 7 Arbeitstagen erledigt, falls nicht

besondere Umstände dies verhindern. Dies betrifft Videoüberspielung Super 8,

Videokopierarbeiten usw. Ausgenommen davon sind jedoch Videoproduktionen.

Schadensersatzansprüche infolge einer verspäteten Lieferung sind ausgeschlossen.

5. Bei Beschädigung oder Verlust des überlassenen Materials durch Verschulden des

Auftragnehmers , wird nur das Rohmaterial (Videoleerkassetten, Super 8-Material, usw.)

ersetzt. Für einen ausreichenden Versicherungsschutz des angelieferten Materials oder

des von uns versandten Materials hat der Auftraggeber selbst zu sorgen. Alle

Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

6. Die Versandform richtet sich nach Wunsch des Auftraggebers.

7. Unsere Arbeiten werden als Nachnahmesendungen oder bei fest vereinbartem Preis

gegen Vorausbezahlung ausgeliefert. Bei gewerblichen Kunden mit Kundennummer liefern

wir gegen Rechnung. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Bei

berechtigten Reklamationen behalten wir uns Nachbesserungen oder Erstattung des

Rechnungsbetrages vor. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

8. Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, dass durch Überspielung und Bearbeitung

des uns überlassenen Materials keine Rechte Dritter verletzt werden.


PRODUKTION

9. Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des

Produktionsvertrages.

10. Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt

aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten

Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich

niedergelegten Bedingungen. Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten

Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in

seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern

dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die

Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung

des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem

zurückverlangt werden.

11. Im Produktionsvertrag ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete,

Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

12. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und

vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu unterrichten.

Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine

Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.

13. Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen

Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile,

so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die

Geltendmachung berechtigter M.ngelrügen handelt. Hannes Wappl TV und

Videoproduktion hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich

über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

14. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films .nderungswünsche, so hat er dies

schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen

vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

15. Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits

genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten, die zu

Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, eingebracht werden,

bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines

Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend

gemacht werden.

16 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation, Packshot bzw.

Titeländerung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

17. Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag

abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber

auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw.

vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch bzw. ein vor bestehendes Filmwerk vom

Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle

Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.


HAFTUNG

18. Der Auftragnehmer sorgt , soweit das angeliefert Material des Auftragnehmers es

zulässt, ein technisch fehlerfreies Produkt abzuliefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich

die Ware bzw. Produktion (CD-ROM, DVD, Filmwerk, Videokassette) innerhalb von 48

Stunden bzw. nach Vereinbarung, genauestens zu prüfen um es danach freizugeben.

Weitere Änderungen nach dieser Freigabe werden in Rechnung gestellt.

19. Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung

unmöglich macht, so hat Hannes Wappl Videoproduktion nur Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitige

Fertigstellung des Films, die weder von Hannes Wappl Videoproduktion noch vom

Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag.

Die bisher erbrachten Leistungen zzgl.HU werden jedoch verrechnet.

20. Sachmängel, die vom Auftragnehmer anerkannt werden, sind vom Auftraggeber zu

beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder

seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Auftragnehmer nach fruchtlosem

Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzlichen Frist von

mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt,

die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur

fälligen Zahlungen geleistet worden sind. Die vom Auftragnehmer gelieferte Software (via

CD-ROMs, oder Internet) wird mit einen aktuellen Virenschutzprogramm nach besten

Gewissen getestet, jedoch erfolgt der Einsatz auf eigene Gefahr des Kunden, da

eventuelle Viren die vom Virenscanner (aktueller Stand) nicht erkannt werden, nie

auszuschließen sind.21. Der Auftragnehmer haftet nicht für Rechtsverletzungen die von

ihm während der Herstellung verursacht werden, auch wenn diese der Auftraggeber durch

Unwissenheit verschuldet hat

22.Der Auftraggeber erklärt weiters sämtliche Genehmigungen eingeholt zu haben, um die

in Auftrag gegebene Produktion beispielsweise: für Drehorte, Lokale usw. durchführen zu

können. Bei Auftragsproduktionen behält sich der Auftragnehmers auch das Recht ein, die

Produktion oder Auszüge davon für Eigenwerbung zu nutzen.

23. Die Haftung, bei der grobe Fahrlässigkeit dem Auftragnehmer nachgewiesen werden

kann, beschränkt sich maximal auf die Auftragssumme.


ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / KOSTEN

24 . Bei Stornierung einer Auftragsfilmproduktion wird bis zu vier Wochen vor Beginn der

Dreharbeiten eine Stornierungsgebühr von 30% des Produktionsvolumens der

Dreharbeiten fällig, bis zwei Wochen eine Gebühr von 50% und ab zwei Wochen 100%.

Weiters behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, bei Verzögerung der

Auftragsfertigstellung seitens des Auftraggebers, die bisherigen geleisteten Arbeiten und

sonstigen entstandenen Kosten, die vom Auftragnehmer vorfinanziert wurden, noch vor

Fertigstellung der Produktion in Rechnung zu stellen.

25. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen behält sich der

Auftragnehmer das Recht vor, aus dem Produktionsvertrag oder Auftrag auszusteigen .Es

besteht kein Anspruch auf Zahlungsleistungen des Auftragnehmers für etwaige

entstandene Kosten des Auftraggebers.

26. Bei Gerätevermietung besteht kein Versicherungsschutz der Geräte. Die Geräte

müssen vom Mieter selbst versichert werden. Der Betrieb des gemieteten Gerätes besteht

auf eigene Gefahr. Gew.hrleistungsansprüche an Hannes Wappl TV- und

Videoproduktion infolge eines Schadens des gemieteten Gerätes sind

ausgeschlossen.

27. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den

kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten

werden in Rechnung gestellt.

28. Wenn der Auftraggeber im Namen einer Firma einen Auftrag an Hannes Wappl TV- und

Videoproduktion erteilt, ist eine Kostenübernahme-Erklärung seitens dieser Firma

zu erfolgen. Bei Nichtübernahme der Rechnungskosten wird die Rechnung auf den

Originalbesteller umgeschrieben und muss von Ihm sofort bezahlt werden.


URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE

29. Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten

akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle

erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen, wenn sie bei einer

Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen

Vervielfältigungs-,Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die

auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

30. Bei Auftragsproduktionen behält sich der Auftragnehmer Hannes Wappl das

Urheberrecht ein, falls nicht anderes schriftlich vereinbart wurde.

31. Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen

Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem

Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.

32. Bei speziellen Angeboten oder Spezialpreisen kann Hannes Wappl TV- und

Videoproduktion von seinem Urheberrecht und Nutzungsrecht Gebrauch machen,

Teile aus der Produktion für andere Projekte zu verwenden.

33. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur

Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und

der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich

ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser

abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion

anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

34. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich

vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von

Hannes Wappl TV- und Videoproduktion vorgenommen werden.

35. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmwerkes außerhalb der im

Produktionsvertrag genannten Länder und Zeiträumen der Produktionsfirma unverzüglich

zu melden.

36. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das

Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das

Restmaterial Hannes Wappl TV- und Videoproduktion.

37. Hannes Wappl TV- und Videoproduktion verpflichtet sich, das Original-, Bild- und

Tonmaterial des gelieferten Werkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die

Aufbewahrungsfrist beträgt bei Spots zwei Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen

fünf Jahre.Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter

schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung gegen Kostenersatz zu fordern.

38. Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den

Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk bei Hannes Wappl TV- und

Videoproduktion oder bei einer von ihr beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.

39. Hannes Wappl TV- und Videoproduktion ist berechtigt, Firmennamen und

Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Hannes Wappl TV- und

Videoproduktion hat weiters das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben

und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu

lassen.

40. Falls mehrere Auftraggeber Hannes Wappl TV- und

Videoproduktion den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten,

welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber Hannes Wappl TV- und

Videoproduktion Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat.

Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der

endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.

41. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.

42. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des

Produzenten zuständige Gericht vereinbart.

43. Die Nichtigkeit eines dieser Punkte setzt die Gültigkeit der übrigen nicht außer Kraft.

AGBs akzeptiert am _____________________

Unterschrift des Auftraggebers ______________________________